Das deutsche Energiepreisniveau zählt zu den höchsten weltweit. Grund genug, Unternehmen mit Steuerentlastungen zu unterstützen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Geplant sind aktuell 12 Milliarden Euro.
Für den Abrechnungszeitraum 2023 können Unternehmen noch von einer Reihe Entlastungen profitieren. Doch mit dem Jahr 2024 kamen einige Änderungen auf sie zu.
Mit welchen Entlastungen Sie rechnen können und welche Voraussetzungen Sie für eine Stromsteuerermäßigung oder gar -befreiung erfüllen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Alle Veränderungen, die ab dem Abrechnungsjahr 2024 auf Sie zukommen, können Sie aktuell und komprimiert ebenfalls hier nachlesen.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die unabhängig vom Strompreis anfällt. Sie ist ein wichtiger Faktor in der Finanzplanung eines jeden Unternehmens. Die Stromsteuer wurde bereits 1999 im Zuge der „Ökologischen Steuerreform“ eingeführt.
Der Steuersatz lag seitdem bis Ende 2023 unverändert bei 20,50 €/ MWh (=2,05 ct/ kWh).
Seit dem 1. Januar 2024 wurde dieser Satz jedoch für Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 €/MWh (0,05 ct/kWh) gesenkt. Diese Änderung soll insbesondere energieintensive Betriebe entlasten und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Dazu jedoch weiter unten mehr.
Die Verwaltung der Stromsteuer erfolgt auf Bundesebene, zuständig sind die Hauptzollämter. Die Einnahmen fließen vollständig in den Bundeshaushalt. Der Versorger ist verpflichtet, die Steuer einmal jährlich oder monatlich selbst anzumelden und an das zuständige Hauptzollamt abzuführen.
Als indirekte Steuer wird die Stromsteuer vom Verbraucher getragen, aber vom Versorger abgeführt. Sie wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt.
Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen das Stromsteuergesetz (StromStG) und die Stromsteuerverordnung. Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Sachverhalte Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen vor, um bestimmte Fallgruppen zu fördern.
Dazu gehören unter anderem Begünstigungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Kleinanlagen und Notstromanlagen.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes als auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (LuF) können unter gewissen Voraussetzungen Entlastungen in Anspruch nehmen und von einer teilweisen Erstattung der Stromsteuer profitieren.
Die nachweislich versteuerte und beim Hauptzollamt angemeldete Strommenge kann unter bestimmten Bedingungen nachträglich erstattet werden.
Ebenfalls erstattungsberechtigt sind Kraftwerke. Diese müssen für den erzeugten Strom jedoch weiterhin eine Stromsteuer bezahlen. Eine Ausnahme bilden nur Kleinkraftwerke mit bis zu 2 Megawatt elektrischer Leistung.
Das StromStG sieht Begünstigungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Form von Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vor. Doch was bedeutet das im Detail? Schauen wir uns die Möglichkeiten etwas genauer an.
Von der Stromsteuer befreit wird Strom:
Grundsätzlich kommen zwei Möglichkeiten der Ermäßigung in Frage:
Bei der Steuererstattung ist ein Viertel als Selbstbehalt (Eigenanteil) vorgesehen. Selbstbehalt bedeutet, dass Sie diesen Betrag selbst tragen müssen.
Das bedeutet konkret, dass bei einem Mindestbetrag von 1000 € ein Viertel, also 250 €, selbst gezahlt werden müssen.
Ein Antrag auf Ermäßigung des Steuersatzes wird also nur dann gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Umfang von 250 € pro Kalenderjahr übersteigt.
Der Energiemindestverbrauch liegt hier bei 48,73 MWh Strom.
Die Steuerentlastung beträgt ein Viertel des Regelsteuersatzes.
Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 €/ MWh und die Entlastung ein Viertel - somit 5,13 €/ MWh.
15,37 €/ MWh müssen also weiterhin an Steuern gezahlt werden.
Achtung: Die Rechnung bezieht lediglich die Steuerermäßigung ein.
Durchschnittliche Industrieunternehmen erhalten somit bei einer erfolgreichen Entlastung 25 % der gezahlten Steuern zurück.
Um förderberechtigt zu sein, müssen Unternehmen dafür eine eigene Betriebserklärung erstellt und neue Zähler eingebaut haben.
Wichtig ist, dass dabei Stromabgaben an Dritte herausgerechnet wurden. Hierzu zählen der Stromverbrauch einzelner Geräte wie beispielsweise von Getränkeautomaten oder Reinigungsunternehmen vor Ort.
Weitere praktische Informationen zur Antragstellung, notwendigen Unterlagen, Pflichten und Abrechnungszeiträume finden Sie hier.
Der Spitzenausgleich (§ 10 StromStG) kann Unternehmen ebenfalls entlasten. Besonders energieintensiven Unternehmen können bis zu 90 % der Stromsteuerschuld erlassen werden. Doch welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Darüber hinaus muss das Unternehmen nachweisen, dass es über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügt. Details hierzu finden Sie im nächsten Abschnitt.
Alle notwendigen Formulare zur Antragstellung und einzureichenden Unterlagen können Sie hier einsehen.
Um den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen nachweisen, dass sie
Die „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“ (SpaEfV) - Spitzenausgleich legt die genauen Anforderungen an Energiemanagementsysteme fest.
Der Spitzenausgleich wird für das jeweilige Antragsjahr nur gewährt, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es im selben Antragsjahr bereits über eines der Systeme verfügt.
Seit 2015 knüpft der Gesetzgeber die Stromsteuererstattung an strengere Bedingungen. Vor allem die Anforderungen an die Energiemanagementsysteme, die Unternehmen zur Steigerung ihrer Energieeffizienz einführen müssen, sind gestiegen.
Bereits seit 2013 müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein Energiemanagementsystem einführen, wenn sie am Spitzenausgleich teilnehmen wollen. Seit 2015 müssen sie nachweisen, dass die Einführung des Systems abgeschlossen ist, wenn eine Teilnahme gewünscht ist.
Für kleine und mittlere Unternehmen wurden jedoch Vereinfachungen geschaffen.
Kleine und mittlere Unternehmen haben die Möglichkeit, anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen.
Sie müssen dafür gegenüber dem Hauptzollamt eine Selbsterklärung über ihren KMU-Status abgeben und können zwischen folgenden Optionen wählen:
Welche Anforderungen konkret erfüllt werden müssen, finden Sie in der Verordnung SpaEfV und den zugehörigen Erläuterungen (siehe § 3).
Auch für KMUs gilt für das Antragsjahr 2023 die folgende Bedingung: Das Unternehmen muss sich bereit erklären, alle Energiesparmaßnahmen durchzuführen, die laut ihrem System zur Verbesserung der Energieeffizienz finanziell sinnvoll sind.
Ja, auch in 2024 werden Unternehmen steuerlich entlastet.
Für Strom, der im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommen wird, können Unternehmen weiterhin Unterstützung erwarten.
Worin liegen also die Unterschiede zum Abrechnungsjahr 2023?
Teilweise entfallen Steuerbefreiungen. Diese beziehen sich auf den folgenden Fall:
Strom, der aus Biomasse, Klär- oder Deponiegas erzeugt wird, ist nicht mehr von der Steuer befreit. Nähere Informationen können Sie hier im Detail nachlesen.
Hier kommen einige gravierende Änderungen auf Sie zu. Welche das sind, schauen wir uns genauer an.
Der Spitzenausgleich entfällt! § 10 StromStG ist weggefallen.
Ab dem 1. Januar 2024 kommt somit nur noch eine Möglichkeit der Ermäßigung in Frage:
Die Steuerentlastung beträgt demnach ganze 20 €/ MWh.
Weiterhin muss ein Sockelbetrag von 250 € erreicht werden, bis zu welchem der volle Steuersatz gezahlt werden muss, um Anspruch auf Ermäßigungen zu haben. Dies entspricht nun einem Energiemindestverbrauch von 12,50 MWh Strom.
0,50 €/ MWh kommen dem Europäischen Mindeststeuersatz für Strom gleich. Die Festlegung gilt für die Jahre 2024 und 2025 und bezieht sich auf die verbrauchten Energieerzeugnisse ab dem 1. Januar 2024.
Eine Verlängerung für drei weitere Jahre (2026-2028) ist ebenfalls geplant, aber abhängig vom Haushaltsplan der kommenden Jahre.
Die Steuersenkung ist der Versuch seitens der Bundesregierung, Unternehmen Planungssicherheit zu bieten und sie im Wettbewerb zu unterstützen.
Die enorme Senkung soll aber vor allem weitere Maßnahmen, wie den Wegfall des Spitzenausgleichs und die Erhöhung der Netzentgelte, ausgleichen.
Eine weitere Änderung tritt für die KMUs mit dem Beginn des Jahres 2024 ein, welche unbedingt in der Kostenplanung zu berücksichtigen ist.
Die Strompreisbremse, die seit Januar 2023 galt, ist Ende des Jahres 2023 abgelaufen. Begründet wird es mit den sinkenden Strompreisen, die nun unterhalb der ehemals vereinbarten Grenze liegen.
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Es kann durchaus verwirrend sein, sich im Steuerdschungel zurechtzufinden. Im Wesentlichen ergeben sich Änderungen bezüglich des Spitzenausgleichs und der Steuerermäßigung.
Wichtig ist, dass die Fristen eingehalten werden. Wenn Sie also vom Spitzenausgleich für das Abrechnungsjahr 2023 profitieren wollen, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag stellen.
Für den Strom, der 2024 entnommen wird, entfällt dieser Anspruch. Dennoch können Unternehmen von enormen Steuersenkungen und weiteren Möglichkeiten zur Entlastung profitieren.
Eine hervorragende Option zur Kosteneinsparung bietet weiterhin Strom aus erneuerbaren Energien, denn dieser ist von der Steuer befreit.
Informieren Sie sich langfristig über Wege, grüne Energie zu nutzen, um eine sichere, umweltfreundliche und wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft zu gestalten.
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